AUSBILDUNG ZUR/M SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN GRUNDAUSBILDUNG + AUFBAULEHRGANG GESUNDHEITSWESEN
KONFORM NACH § 20 DGUV VORSCHRIFT 1 „GRUNDSÄTZE DER PRÄVENTION“ UND § 22 SOZIALGESETZBUCH VII
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Der Gesetzgeber verpflichtet nach § 22 SGB VII und § 20 DGUV Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden, mindestens eine/n ausgebildeten Sicherheitsbeauftragte/n zu benennen. Zwar müssen alle Beschäftigten im Betrieb im Arbeitsschutz mitwirken und sich entsprechend verhalten. Doch nur Sicherheitsbeauftragte haben das geforderte Fachwissen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und darauf aufmerksam zu machen. Insbesondere als Beschäftigte vor Ort sind sie in die Arbeitsabläufe integriert und können dadurch schnell und sicher tätig werden.